§ 1
Voraussetzungen der Vermietung
Der Mieter oder der von ihm gestellte Fahrer muss im Besitz eines
gültigen Personalausweises und einer gültigen Fahrerlaubnis
sein und diese Papiere auf Verlangen dem Vermieter vorlegen. Einer
dritten Person, die für den Mieter das Mietfahrzeug abholt,
ist ein Auftragsschreiben zur Aushändigung an den Vermieter
mitzugeben. Der Mieter hat sich über die rechtlichen Vorschriften
betreffend das Mitführen von Anhängern zu informieren
und diese einzuhalten. Dem Mieter ist es untersagt, das Mietfahrzeug
dritten Personen zu überlassen, ausgenommen Familienangehörige
sowie Arbeitnehmer des Mieters.
§ 2
Vermietung für Fahrten in das Ausland
Fahrten ins Ausland dürfen nur mit Einwilligung des Vermieters
vorgenommen werden. Auf Verlangen des Vermieters hat der Mieter
für das Mietfahrzeug auf seine Kosten eine Vollkasko-Versicherung
abzuschließen oder einen dem Wert des Mietfahrzeuges entsprechenden
Geldbetrag als Sicherheit zu hinterlegen.
Der Mieter hat sich über die ausländischen
Devisen-, Zoll- und Verkehrsvorschriften zu informieren und ohne
Rücksicht auf ein Verschulden jeglichen Schaden zu ersetzen,
der dem Vermieter durch Beschädigung des Mietfahrzeuges selbst
oder in Folge von Maßnahmen ausländischer Behörden
gegen den Mieter bzw. dessen Fahrer oder sonstige begleitende
Personen entsteht. Insbesondere hat der Mieter bei Verhinderung
der rechtzeitigen Rückgabe des Anhängers für diesen
die Tagesmiete zu zahlen, ohne dass es eines Nachweises der anderweitigen
Vermietmöglichkeit bedarf.
§ 3
Vorbestellung
Bei Vorbestellungen von Fahrzeugen - die im Falle mündlicher
bzw. telefonischer Vereinbarung einer schriftlichen Bestätigung
des Vermieters nicht bedürfen - besteht keine Haftung des
Vermieters, wenn das vorbestellte Fahrzeug zum vereinbarten Abholtermin
nicht einsatzfähig sein sollte.
Der Vermieter braucht ein vorbestelltes Fahrzeug
nicht länger als 1 Stunde nach dem vereinbarten Abholzeitpunkt
bereitzuhalten. Der Besteller ist verpflichtet, dem Vermieter
jeglichen Schaden zu ersetzen, der diesem durch Nichtabholung
des vorbestellten Fahrzeuges entsteht. Mindestens ist eine Tagesmiete
für das vorbestellte Fahrzeug zu zahlen.
§ 4
Übernahme des Mietfahrzeuges
Das gemietete Fahrzeug ist bei der Vermietungs-Agentur innerhalb
der Geschäftszeiten zu übernehmen. Mit der Übernahme
erkennt der Mieter an, dass sich das Mietfahrzeug in verkehrssicherem,
fahrbereitem, sauberen und mängelfreiem Zustand befindet,
und dass das Zubehör sowie die Anhänger-Papiere einschließlich
der grünen Versicherungsdeckungskarte vollständig und
in ordnungsgemäßem Zustand sind.
§ 5
Mietzeit
Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag. Eine Verlängerung
der vereinbarten Mietzeit ist nur mit vorheriger Zustimmung des
Vermieters zulässig. Unabhängig von der vereinbarten
Mietzeit darf der Mieter das Fahrzeug nur so lange nutzen, als
ihm ausreichende Barmittel zur Befriedigung der Ansprüche
des Vermieters zur Verfügung stehen.
Bei Überschreitung der vereinbarten Mietzeit
hat der Mieter eine Vertragsstrafe von EUR 30,00 zu zahlen sowie
für jeden angefangenen Tag der Mietzeitüberschreitung
die Tagesmiete für das jeweilige Mietfahrzeug. Ferner ist
der Vermieter bei Überschreitung der vereinbarten Mietzeit
sowie im Falle des Rücktritts vom Vertrage oder dessen Kündigung
berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Mieters wieder in seinen
Besitz zu nehmen oder durch Dritte in Besitz nehmen zu lassen.
Bei Überschreitung der Mietzeit haftet der
Mieter für alle nach Ablauf der Mietzeit eingetretenen Haftpflicht-
oder Kaskoschäden.
§ 6
Sorgfaltspflichten des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet, das Mietfahrzeug pfleglich zu behandeln
und in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Insbesondere
hat der Mieter ständig die Verkehrs- und Betriebssicherheit
(Reifendruck, Beleuchtungseinrichtung, Bremsenfunktion) des Mietfahrzeuges
zu überprüfen.
Bei etwaigen zur Wiederherstellung der Verkehrs-
und Betriebssicherheit erforderlich werdenden Reparaturen ist
zuvor das Einverständnis des Vermieters einzuholen. Andernfalls
trägt der Vermieter die Kosten nur für solche Reparaturen,
die zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit des Mietfahrzeuges
unerlässlich waren. Weitergehende Aufwendungsersatzansprüche
des Mieters sind ausgeschlossen.
Bei Reifenschäden wird seitens des Vermieters
grundsätzlich kein Ersatz der zur Beseitigung aufgewandten
Kosten geleistet.
|
Der Mieter hat ferner für eine
ordnungsgemäße Sicherung des Mietfahrzeuges gegen Diebstahl
Sorge zu tragen und das Fahrzeug in einer Garage oder an einem
in sonstiger Weise gesicherten Platz abzustellen.
Bei Betriebsunfähigkeit des Anhängers
auf freier Strecke sind alle erforderlichen Maßnahmen zur
Sicherung und Bewachung des Anhängers zu treffen.
Bei Verkehrsunfällen hat der Mieter unverzüglich
die Polizei sowie den Vermieter zu benachrichtigen. Zeugen und
alle sonstigen Beweismittel sind zu sichern. Der Mieter ist verpflichtet,
bei Unfällen dem Vermieter, der Versicherung sowie der Polizei
alle Auskünfte zu geben, die zur Aufklärung des Unfallherganges
erforderlich sind.
§ 7
Versicherungsschutz
Das Mietfahrzeug ist durch den Vermieter gegen Haftpflichtschäden
versichert. Bei Auslandsfahrten kann gem. § 2 dieser Bedingungen
der Vermieter verlangen, dass der Mieter auf seine Kosten eine
Vollkasko-Versicherung abschließt. Bei Haftpflichtschäden
im angekoppelten Zustand haftet stets der Versicherer des Zugfahrzeuges.
Der Mietgegenstand ist Teilkasko versichert. Der Mieter haftet
im Schadensfalle in Höhe von EUR 150,00 Selbstbeteiligung.
§ 8
Rückgabe des Mietfahrzeuges
Nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit hat der Mieter binnen der
Geschäftszeiten der Miet-Agentur das Mietfahrzeug nebst Zubehör
und Fahrzeugpapiere in einwandfreiem Zustand dem Vermieter wieder
zu übergeben. Etwaige während der Mietzeit aufgetretene
Schäden am Fahrzeug, dessen Zubehör oder den Fahrzeugpapieren
sind - ebenso bei Verlust - dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.
Der Mieter haftet für alle Schäden, die
infolge von Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sowie durch außergewöhnliche
Abnutzung an dem Mietfahrzeug entstanden sind, sowie für
die hierdurch bedingten Reparaturkosten, die eingetretene Wertminderung
und die Kosten etwaiger Gutachten und der Rechtsberatung.
Die Rückgabe des Mietfahrzeuges wird durch
die Miet-Agentur oder deren Beauftragten schriftlich mit Datum
und Zeitangabe auf dem Original des Mietvertrages, sowie dessen
Kopie quittiert.
§ 9
Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet nicht für Schäden des Mieters,
die infolge einer während der Mietzeit eingetretenen Verkehrsunsicherheit
oder Betriebsunfähigkeit des Mietfahrzeuges entstanden sind.
Die Haftung des Vermieters außer Vertragsverletzung oder
Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen beschränkt
sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Vermieters,
seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen.
§ 10
Zahlung
Der Mietpreis ist grundsätzlich zuzüglich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer bei Abholung des Mietfahrzeuges in bar oder mit
Euroscheck zu entrichten.
Bei Verlängerung der Mietzeit nach vorheriger
Absprache mit dem Vermieter ist der nachzuberechnende Mietpreis
bei Rückgabe des Mietfahrzeuges sofort in bar zu bezahlen.
Alle Rechnungsbeträge sind netto zahlbar ohne
Skonto.
§ 11
Rücktrittsrecht und Kündigungsrecht
des Vermieters
Kommen dem Vermieter nach Vertragsabschluß Umstände
zur Kenntnis, welche die Zahlungsfähigkeit des Mieters oder
dessen Unzuverlässigkeit als bedenklich erscheinen lassen,
so kann der Vermieter unter Darlegung dieser Umstände unter
Fristsetzung sofortige Sicherheitsleistung in bar in Höhe
des Wertes des Mietfahrzeuges verlangen. Kommt der Mieter der
Aufforderung nach Sicherheitsleistung nicht nach, so kann der
Vermieter nach Fristablauf vom Vertrage zurücktreten und
die sofortige Herausgabe des Mietfahrzeuges verlangen oder sich
in dessen Besitz setzen.
Im Falle grober Vertragsverletzung durch den Mieter
kann der Vermieter auch ohne vorherige Anmahnung die fristlose
Kündigung des Vertrages erklären und sofortige Herausgabe
des Mietfahrzeuges verlangen.
§ 12
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
Der Mieter kann mit einer Gegenforderung weder aufrechnen noch
ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
§ 13
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Als Erfüllungsort und Gerichtsstand gilt der Sitz der jeweiligen
Miet-Agentur vereinbart.
Anhänger Schuhknecht
Gewerbegebiet Baalsdorf
An der Hebemärchte 10
D-04316 Leipzig
Geschäftsführer:
Dipl.-Ing. Michael Kümpel
Tel.: 0341/6 51 13 36 oder 0341/6 51 13 37
Fax: 0341/6 51 13 39
|